
Steuerklassenwahl für 2019 nur noch bis zum 30. November möglich
Die Qual der Wahl gibt es auch, wenn es für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften um die günstigste Steuerklassenkombination geht. Sechs Steuerklassen kennt das Lohnsteuerrecht. Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer ohne Kinder im Sinne des Steuerrechts. Für alleinerziehende Elternteile ist die Steuerklasse II anzuwenden, da hier bereits die Kinderfreibeträge berücksichtigt werden. Ein zweites und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis eines Steuerpflichtigen wird nach der Steuerklasse VI besteuert, bei der der Lohnsteuerabzug am höchsten ist. Für die Steuerklasse I, II und VI gibt es somit kein Wahlrecht.
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sind dagegen die Steuerklassen III bis V in mehreren Kombinationen möglich. Für einen Steuerklassenwechsel für 2019 bleibt allerdings nur noch bis zum 30. November Zeit. Bis dahin können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner noch ihre Lohnsteuerklassen für dieses Jahr ändern. Die Änderung ist auf einem amtlichen Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Die Formulare können beim Formularcenter des BMF heruntergeladen und ausgefüllt werden.
Hinweis: Wurde 2019 die Steuerklasse bereits einmal gewechselt, ist allerdings kein erneuter Wechsel zulässig. Die beantragten Steuerklassen gelten grundsätzlich ab dem Folgemonat nach der Antragstellung. Das heißt: wird ein Steuerklassenwechsel erst im Dezember 2019 beantragt, so wirkt er sich erstmalig in der Lohnabrechnung Januar 2020 aus.
Richtige Steuerklassenkombination auswählen
In der Steuerklasse IV erfolgt der Lohnsteuereinbehalt wie bei einem Single mit der Steuerklasse I. Automatisch erhalten Eheleute und eingetragene Lebenspartner die Steuerklassenkombination IV/IV, denn auch bei Eheleuten wird eine Besteuerung nach der persönlichen Leistungskraft unterstellt. Diese Kombination führt zum richtigen
Lohnsteuerabzug, wenn beide Partner in etwa gleich hohe Einkommen erzielen.
Erzielen die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner unterschiedliche hohe Einkünfte, so können sie auch die Steuerklassenkombination III/V wählen. Diese Kombination ist immer dann sinnvoll, wenn ein Partner wesentlich mehr als der andere verdient. Als grobe Orientierung gilt die Faustregel: Ein Partner verdient doppelt so viel wie der andere Partner. Bei der Steuerklassenkombination III/V wählt der Besserverdienende die Steuerklasse III und der andere Partner die Steuerklasse V. Damit wird die progressiv steigende Lohnsteuer für den Besserverdienenden abgemildert, denn in der Steuerklasse III sind die doppelten Grundfreibeträge zugeordnet. Der (Ehe-)Partner mit dem geringeren Einkommen in der Steuerklasse V hat jedoch keinen Grundfreibetrag und muss die steuerliche Mehrbelastung in der Familie tragen. Im Ergebnis kann die Steuerklassenwahl III/V dennoch die bessere Wahl sein, da das monatliche Familieneinkommen erhöht wird.
Mit der Steuerklasse V zahlt der Partner mit den geringeren Einkünften einen höheren Betrag an Steuern, als es zu seinen Einkünften (normalerweise) passt und der Blick auf den Lohnzettel kann enttäuschend sein. Um dies zu vermeiden, kann die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt werden. Der Faktor ist immer kleiner Eins und wird auf Antrag vom Finanzamt berechnet. Durch den Faktor wirkt sich der steuermindernde Effekt des Ehegattensplittings schon beim Lohnsteuerabzug aus. Ein weiterer Pluspunkt besteht darin, dass eine Steuernachzahlung vermieden wird, zu der es bei der Kombination III/V in aller Regel kommt. Der Faktor muss in der Regel für jedes Jahr neu beantragt werden. Maximal gilt er für zwei Jahre.
Steuerklasse hat Einfluss auf Kranken- und Elterngeld
Die Steuerklassenwahl beeinflusst nicht nur das monatliche Familieneinkommen. Sie wirkt sich auch auf die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld aus. Daher ist es sinnvoll, wenn Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mindestens einmal im Jahr ihre Steuerklassenwahl überprüfen und gegebenenfalls durch eine Änderung optimieren. Dabei sollte eine zu erwartende Gehaltserhöhung, ein sich abzeichnender Jobverlust oder eine geplante Arbeitszeitverkürzung bei einem der (Ehe)Partner in die Entscheidung der Steuerklassenwahl einbezogen werden.
Ab 2020 auch mehrfacher Steuerklassenwechsel zulässig
Bisher dürfen (Ehe-)Paare im laufenden Kalenderjahr nur einmal die Steuerklassenkombination wechseln. Diese Beschränkung soll mit dem Jahressteuergesetz 2019 abgeschafft werden. Damit können (Ehe-)Paare schneller auf die sich wechselnden steuerlichen Bedingungen durch Job, Arbeitslosigkeit oder Krankheit reagieren. Aus der Praxis ist jedoch bekannt, dass nicht jeder Steuerklassenwechsel bei der Berechnung der Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. So kann es zu unvorhergesehenen Auswirkungen kommen, wenn die Steuerklasse kurz vor oder während der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen gewechselt wird. Hier sollten Sie sich vorab beim Leistungsträger der Lohnersatzleistung (Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Elterngeldstelle
) informieren.
Hinweis: Wer mit Steuerklasse VI besteuert wird, sollte stets eine Steuererklärung abgeben. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften mit den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV mit Faktor sind dazu sogar verpflichtet.
(Stand: 30.10.2019)
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